Allgemeine Charterbedingungen von Galla Yachts
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die rechtliche Beziehung zwischen der Galla Yachting & Real Estate GmbH (nachfolgende „Vercharterer“) und dem Kunden (nachfolgend: „Charterer“). Der Gegenstand des Vertrages ist das Chartern eines Bootes. Unter dem Charterer sind die Personen zu verstehen, die den Chartervertrag abschließen sowie alle mitreisenden Personen.
1 Vertragsabschluss, Zahlung.
- Ein Chartervertrag kommt zustande durch eine Online-Buchung auf der Website (gallayachting.com) des Vercharterers oder eines anderen Online-Buchungsportals, durch eine Buchung über ein Reisebüro sowie in jedem Fall durch eine schriftliche Buchungsbestätigung (versendet per E-Mail oder Fax) von dem Vercharterer. Mit dem Vertragsschluss erkennt der Charterer diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für sich und die mitreisenden Personen an.
- Der Charterer ist verpflichtet, die vereinbarte Anzahlung von 30% innerhalb von 7 Tagen zu leisten. Andernfalls ist der Vercharterer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (eine Mahnung ist hierfür nicht erforderlich), das Boot anderweitig zu verchartern und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100 EUR zu verlangen. Sollte eine Umbuchung gelingen, fallen für den Charterer keine weiteren Kosten an. Ist eine anderweitige Vercharterung nicht möglich, bleibt der Charterer zur Zahlung der vollen Chartergebühr verpflichtet.
- Die Restzahlung ist so zu leisten, dass sie spätestens 30 Tagen vor Reiseantritt (erster Tag des Buchungszeitraumes) auf dem Geschäftskonto des Vercharterers gutgeschrieben ist.
2 Allgemeines
- Für die Nutzung der Boote gilt die Binnenschifffahrt Sportboot-Vermietungsverordnung. Diese ist Bestandteil der sich an Bord befindlichen Bordmappe. Die zugelassene Personenzahl bei der Vercharterung ist auf die im Chartervertrag angegebene Personenzahl beschränkt. Die Vercharterung der Boote erfolgt nur an Personen mit einem Mindestalter von 18 Jahren. Die Mindestbesatzung des Bootes beträgt zwei Personen. Die Benutzung des Bootes erfolgt auf eigene Gefahr.
- Das Boot darf nur im versicherten Fahrtgebiet gem. § 11 gefahren werden. Nachtfahrten von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie Fahrten bei schlechter Sicht sind verboten.
- Die Schwimmweste wird vom Vercharterer für die Dauer der Fahrt zur Verfügung gestellt. Für Nichtschwimmer und Kinder unter 8 Jahren ist das Tragen von geeigneten Schwimmwesten Pflicht. Rettungsmittel (Schwimmwesten und Rettungsringe) sind ausschließlich für den Notfall vorgesehen und dürfen nicht anderweitig benutzt werden – ausgenommen hiervon ist die Verwendung von Rettungswesten für Kinder unter 8 Jahren.
- Schäden an Boot und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigen und die Nutzung des Bootes weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt. Weder Havarie noch Unfall oder Wettereinflüsse berechtigen den Mieter zu einer Preisminderung oder zu Schadenersatz. Wird ein Unfall oder eine Havarie selbst verschuldet, und ein Hilfeeinsatz durch den Vercharterer erforderlich, ist hierfür ein Stundensatz von 75.- EUR zu entrichten.
3 Verfügbarkeit
- Die Beschreibung der Ausstattung der einzelnen Boote auf der Website (gallayachting.com) des Vercharterers oder eines anderen Online-Buchungsportals ist nicht als verbindlich anzusehen. Die Boote der gleichen Kategorie können verschiedene gleichwertige Ausstattungsmerkmale aufweisen.
- Wenn der Vercharterer wegen unvorhergesehener Ereignisse, (z.B. durch Unfall des Vorcharterers, Diebstahl im Ganzen oder einzelner Bauteile, Unmachbarkeit einer Reparatur) nicht im Stande ist, das Charterboot zur Verfügung zu stellen, erhält der Charterer alle bereits geleisteten Zahlungen in voller Höhe zurück. Darüber hinaus gehende Zahlungen werden nicht anerkannt und geleistet. Der Vercharterer ist nicht verantwortlich für Gewässersperrungen, Schifffahrtsbeschränkungen oder sonstige Unterbrechungen in Notfällen sowie in Fällen von Hochwasser, Niedrigwasser, Streik oder Ähnlichem.
4 Rücktritt
- Der Charterer kann jederzeit vor Reisebeginn von dem Chartervetrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Vercharterer (versendet per E-Mail an info@gallayachting.com).
- Tritt der Charterer von der Reise zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Vercharterer den Anspruch auf den Charterpreis. Stattdessen kann der Vercharterer, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Reise nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt/Nichtantritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen („Rücktrittsgebühren“) verlangen.
- Die Rücktrittsgebühren gem. § 2 Abs. 4 berücksichtigen die Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reiseantritt in einem prozentualen Verhältnis zu dem vereinbarten Charterpreis. Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung sind dabei berücksichtigt. Es bleibt dem Charterer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem Vercharterer in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale ausgewiesenen Kosten.
- Der pauschalierte Anspruch des Vercharterers auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel:
bis zum 46. Tag vor Reiseantritt | 25% | des Charterpreises |
ab dem 45. Tag vor Reiseantritt | 50% | des Charterpreises |
ab dem 35. Tag vor Reiseantritt | 80% | des Charterpreises |
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt | 90% | des Charterpreises |
bei Nichtantritt der Reise | 90% | des Charterpreises |
5 Kaution
Die Kaution muss spätestens 7 Tage vor Beginn der Charter per Überweisung auf das Konto gezahlt werden (PayPal möglich). Wenn die Anzahlung nicht rechtzeitig eingeht, behält sich der Vercharterer das Recht vor, das Boot nicht an den Charterer auszugeben, bis der Charterer die gesamte Kaution hinterlegt hat. Die Kaution wird bei zeitgerechter und ordnungsgemäßer Rückgabe des Boots innerhalb von 7 Tagen zurück überwiesen. Wird das Boot, die Ausrüstung oder das Inventar beschädigt, so kann der Vercharterer die Kaution in Höhe des Schadens einbehalten. Kann die Höhe des Schadens nicht sofort festgestellt werden, so ist der Page 3 / 6 Vercharterer berechtigt die gesamte Kaution zurückzubehalten, bis die Höhe des Schadens festgestellt ist.
6 Übergabe/Rückgabe des Bootes
- Das Boot wird dem Charterer an dem im Chartervertag angegebenen Ort und Zeit übergeben. Erfolgt die Übernahme mit einer Abweichung von mehr als zwei Stunden von der vereinbarten Zeit, kann der Vercharterer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50.- EUR pro Stunde berechnen.
- Mit der Übergabe des Bootes geht die Gebrauchsgefahr des Bootes auf den Charterer über.
- Die Rückgabe muss zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort erfolgen. Solange nichts Abweichendes vereinbart wurde, muss das Boot sich für die Rückgabe im einwandfreien und gereinigten Zustand befinden. Gegen die Zahlung einer zusätzlichen Reinigungspauschale kann der Charterer das Boot ungereinigt zurückgeben.
- Wenn das Boot mit einem nicht entleerten (vollen) Fäkalientank zurückgegeben wird, berechnet das Unternehmen eine zusätzliche Gebühr von 75 Euro.
- Bei verspäteter Rückgabe des Bootes hat der Charterer für jede Stunde der Überschreitung 50.- EUR zu zahlen. Meteorologische Ereignisse müssen durch flexible Törnplanung einkalkuliert werden. Der Charterer haftet für Schäden oder Kosten, die dem Vercharterer oder Dritten durch Überschreitung der vereinbarten Laufzeit des Charters entstehen.
7 Betriebskosten
Die Abrechnung des verbrauchten Treibstoffes erfolgt bei der Rückgabe des Bootes zum tagesaktuellen Benzinpreis der dem Heimathafen nächstgelegenen Tankstelle.
8 Pflichten des Charterers
- Der Charterer ist verpflichtet die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und das Boot verantwortungsvoll nach den Grundsätzen der guten Seemannschaft zu führen und pfleglich zu behandeln. Ein Weitervermieten oder Weitergabe des Bootes ist strengst untersagt.
- Er sichert zu, die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrung in der Führung eines Boots zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen und dem Vercharterer namhaft zu machen. In bestimmten Fällen genügt ein Charterschein gem. § 13.
- Der Charterer überzeugt sich bei der Übernahme des Boots vom einwandfreien Zustand des Boots. Er prüft und bestätigt durch Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll die Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar. Spätere Einwände gegen das Boot, Ausrüstung und Inventar gelten als verspätet und können nicht berücksichtigt werden. Der Charterer verpflichtet sich, keine Veränderungen am Boot oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
- Bei Schäden, Havarien, Kollisionen oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen (wie z.B. Diebstahl, Beschlagnahme etc.) ist unverzüglich der Vercharterer telefonisch oder telegrafisch zu benachrichtigen, dessen Weisungen sind abzuwarten und diesen nachzukommen. Bei Schäden am Boot oder bei Verletzungen von Personen ist ein Protokoll anzufertigen und zwar mit einer Gegenbestätigung des Hafenmeisters, des Arztes, der Polizei, der Sachverständigen oder der Zeugen. Im Falle einer Havarie oder ähnlichen Fällen darf das Boot immer nur mit der eigenen Leine abgeschleppt werden. Es sind keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen, im Übrigen gilt § 14 Abs. 3. Die erforderlichen Maßnahmen oder Reparaturen sind mit dem Vercharterer umgehend abzusprechen. Gegebenenfalls ist zum Stützpunkt zurückzukehren, um eine Reparatur zu ermöglichen. Werden Schäden am Boot, Ausrüstung oder Zubehör durch den Charterer nicht angezeigt und von dem Vercharterer später festgestellt, so trägt der Charterer die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit eingetreten ist, wenn die Schäden nicht im Übergabeprotokoll – vor der Übergabe des Bootes an den Charterer – aufgelistet waren.
- Der Charterer hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Gegenstände und Abfälle ins Wasser gelangen, keine Unterpflanzen beschädigt werden und Tiere in ihrem Lebensraum nicht mutwillig beeinträchtigt werden.
9 Haustiere
Das Mitbringen von Haustieren ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vercharterers gestattet. Hierfür wird zusätzlich eine Endreinigungspauschale berechnet.
10 Fahrgebiet
Das normale Fahrtgebiet für die Boote umfasst die Berliner und Brandenburger Gewässer sowie die Mecklenburger Seenplatte. Erweiterungen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vercharterers.
11 Haftung und Versicherung
- Fahrt nur bis zu einer Windstärke bis einschließlich 4 Beaufort-Skala (6-7 m/s) und einer Wellenhöhe bis einschließlich 0,3 m und gelegentlich einer Wellenhöhe von höchstens 0,5 m.
- Elektrogeräte, die nicht vom Unternehmen bereitgestellt werden, dürfen nicht an Bord des Bootes verwendet werden.
- Bei Bootsschäden, Bootsverlustverlust und Chartervertragsverletzungen haftet der Charterer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Charterer haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er verursacht.
- Im Charterpreis ist eine Kasko- (EUR 1000.- Selbstbeteiligung pro Schadensereignis) sowie eine Haftpflichtversicherung für das Boot enthalten. Schäden, die durch den Charterer verursacht werden, müssen bis zur Höhe der Selbstbeteiligung (EUR 1000,00 pro Schadensereignis) vom Charterer getragen werden.
- Der Abschluss der vorgenannten Versicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden, die nicht von der Versicherung ersetzt werden. Die Versicherung deckt insbesondere nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Auch die Schäden, die auf eine durch Alkohol oder Drogengenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind, werden von der Versicherung nicht gedeckt.
- Die Versicherung haftet nicht bei Unfällen von an Bord befindlichen Personen, nicht für Schäden an mitgebrachten Gegenständen und nicht für den Verlust von zur Bootsausrüstung gehörenden Gegenständen.
- Die Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens sind Bestandteil dieses Chartervertrages und können auf Wunsch vor einem Vertragsabschluss schriftlich von Vercharterer angefordert oder in den Geschäftsräumen eingesehen werden. Der Charterer ist verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft auf Anforderung sämtliche Auskünfte über etwaige Schadensfälle zu erteilen.
12 Haftungsbeschränkung
- Der Vercharterer haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vercharterers, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vercharterer nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Der Vercharterer übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe des Bootes zurückgelassen wurden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vercharterers, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
- Für die Richtigkeit des eventuell überlassenen Kartenmaterials und die Anzeigengenauigkeit der Instrumente übernimmt der Vercharterer keine Gewähr.
13 Sonstige Bestimmungen
- Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vercharterer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Charterers möglich.
- Das Rauchen ist in allen Räumen des Boots ausdrücklich untersagt.
- Das Schleppen anderer Wasserfahrzeuge ist nur im Notfall erlaubt und muss dem Vercharterer unverzüglich telefonisch gemeldet werden. Das Charterboot darf nur nach Absprache mit dem Vercharterer abgeschleppt werden, um hohe Bergungskosten zu vermeiden.
- Grillzubehör wird vom Vercharterer kostenpflichtig gestellt. Eigenes Grillzubehör darf nicht verwendet werden. Ebenso verboten ist offenes Feuer jeglicher Art an Bord des Bootes.
14 Schriftform und Gerichtsstand
- Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
- Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Berlin.
15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übri-gen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.